



Herzlich Willkommen bei der Hawellek & Klemens Steuerberatungsgesellschaft mbH
Steuerberatung ist keine Pflichtübung
Die Steuererklärung, das Ausfüllen von Formularen, die Abstimmung mit Behörden, die Überprüfung von Bescheiden, die Betreuung bei steuerlichen Betriebsprüfungen – das alles gehört zum Standardrepertoire der Steuerberatung.
Verlangen Sie ruhig mehr von uns
Unser Grundsatz ist es, nicht erst auf die Wünsche unserer Mandanten zu reagieren, sondern aktiv zu beraten.
Bauen Sie auf unsere Kreativität und Planungsfähigkeit, denn Steuerbelastungen kann man vorausschauend und planend reduzieren.
„Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, hat auch das Recht Steuern zu sparen.“
– Helmut Schmidt
Aktuelles:
Pflichtmeldungen zum Transparenzregister
In Folge des in 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes ist ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingerichtet worden, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen des Privatrechts (z. B. GmbHs und AGs) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHGs und KGs) gemel- det werden müssen. Bislang galt diese Meldung als erfolgt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben haben.
Seit dem 01.08.2021 ist diese „Meldefiktion“ entfallen. Unabhängig von Eintragungen in Registern o. Ä. sind die genannten Gesellschaften nunmehr selbst mitteilungspflichtig und müssen „ihre“ wirtschaftlich Berechtigten melden, wenn diese
• mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
• mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
• auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können.26
Davon betroffen sind auch kleinere Gesellschaften, wie z. B. „Einmann-GmbHs“.
Die mitteilungspflichtigen Unternehmen haben folgende Angaben von den wirtschaftlich berechtigten Personen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und an das Transparenzregister zu übermitteln:
• Vor- und Nachname, Geburtsdatum,
• Wohnort,
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
• alle Staatsangehörigkeiten.
Für bislang automatisch, z. B. über das Handelsregister, gemeldete Gesellschaften gelten Übergangsregelungen. Entsprechende Meldungen müssen bei
• Aktiengesellschaften, Societas Europaea (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.03.2022,
• GmbHs, Genossenschaften, Partnerschaften bis zum 30.06.2022,
• in anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31.12.2022
erfolgen.
Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können ggf. nach Ablauf einer „Schonfrist“ mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro, in schwerwiegenden Fällen bis zu 1 Mio. Euro oder mehr geahndet werden.
DStV und BStBK: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen. Das meint auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer aktuellen Information. Maßgeblich sei, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben. DStV und BStBK werden sich mit den zuständigen Datenschutzbehörden austauschen, um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen.
Stand: 8.8.2018
EC-KARTEN-UMSÄTZE IM KASSENBUCH: BMF KONKRETISIERT RECHTSAUFFASSUNG
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) führte in den letzten Monaten viele Gespräche mit dem BMF zur Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung. Er übte dabei nachdrücklich Kritik an der praxisfernen Rechtsauffassung, wie sie mit Schreiben des BMF vom 16.8.2017 veröffentlicht wurde. Das BMF reagierte mit Schreiben vom 29.6.2018 auf die Hinweise aus der Praxis und konkretisiert damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Danach gilt nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder nunmehr Folgendes:
„…Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, …, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.
Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Wie bereits in dem Schreiben vom 16.8.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. …“
Stand: 2.7.2018
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